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§34a Schein§ 34a Bewachungsgewerbe(1) 1Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 2Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig. 3Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn ..... Mehr findest du hier: http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__34a.html Beantwortet von Diese Antwort wurde noch nicht bewertet! |
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